Ihr Recht auf Widerspruch
Hilfreiche Tipps und Infos zu den Widerspruchsarten
Der Widerspruch – so wird's gemacht:
Einen Widerspruch müssen Sie gegen Bescheide des Jobcenters erheben, wenn Sie mit dem Inhalt des Bescheids nicht einverstanden sind. Der Widerspruch wird immer an das Jobcenter geschickt. Er muss nicht begründet werden, muss auch keinen Antrag enthalten.
Wichtig ist nur, dass der Widerspruch beim Jobcenter auch nachweisbar ankommt. Dies muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids erfolgen. Das Jobcenter hat drei Monate Zeit, um über den Widerspruch zu entscheiden. Liegt bis dahin keine Entscheidung vor, sollte man eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben.
Nachdem Widerspruch eingelegt wurde, beginnt das sogenannte Widerspruchsverfahren. Das Jobcenter prüft nun Ihr Vorbringen und entscheidet schließlich: entweder das Jobcenter gibt Ihnen Recht – dann hilft es ab und kommt damit Ihrem Verlangen nach.
Oder das Jobcenter gibt Ihnen nicht oder nur zum Teil Recht, dann erlässt es einen sogenannten Widerspruchsbescheid. Dieser ist dann die Endentscheidung des Jobcenters. Hiergegen kann dann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Sozialgericht eingereicht werden.
Tipp:
Bitte beachten Sie, dass ein Widerspruch / eine Klage sich immer nur gegen den angegriffenen Bescheid mit dem konkreten Zeitraum richtet. Sie müssen also sämtliche (fehlerhaften) Folgebescheide auch immer mit einem Widerspruch / Klage angreifen!
So geht's - Widerspruch gegen Aufhebungs-, Rückforderungs- oder Erstattungsbescheide:
Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sind in ca. 80 % der Fälle falsch. Sei es, dass zuviel zurückgefordert wird oder ein Formfehler vorliegt, der dann dazu führen kann, das Sie nichts zurückzahlen müssen! Daher: IMMER nachweisbar Widerspruch einlegen!
Denn gemäß § 39 SGB II haben Widerspruch und Klage gegen den Erstattungsbescheid nach § 50 SGB X aufschiebende Wirkung Daher muss die vermeintliche Forderung erst nach Abschluss des Verfahrens gezahlt werden. Damit kann man viel Zeit gewinnen!
Bei Rückforderungen von Kosten aus Betriebs- oder Heizkostenguthaben können nur die Kosten der Unterkunft und Heizung aufgehoben werden, nicht z.B. der Alleinerziehungszuschlag oder die Regelleistung.
Checkliste bei Aufhebung / Rückforderung / Erstattung:
- Wann – also in welchem Monat – ist das Einkommen etc zugeflossen? Wird auch dieser konkrete Monat aufgehoben? Bei Betriebskosten- Heizkosten: hier darf erst ab dem nächsten Monat nach Zufluss aufgehoben werden
- Bei Betriebskosten- bzw. Heizkosten: hier dürfen nur die Kosten der Unterkunft aufgehoben werden, nicht etwa die Regelleistung / Mehrbedarfe
- Wurde auch nur etwas aufgehoben, was auch in dem Aufhebungszeitraum bewilligt wurde (z.B. Klassenfahrt: wann wurde diese bewilligt?)
- Jahresfrist beachtet? Wann erlangte Jobcenter sichere Kenntnis von den Tatsachen zur Aufhebung? Das Jobcenter muss nämlich innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Rückforderungsgründe zurückfordern, sonst ist die Forderung verjährt!
Achtung:
Wenn Ihnen ein oder mehrere Darlehen gewährt worden sind, dürfen Ihre Leistungen aufgrund der Darlehen immer nur insgesamt um 10% der Regelleistung gekürzt werden. Also bei mehreren Darlehen hat die Kürzung nacheinander oder anteilig zu erfolgen, aber immer nur in Höhe von insgesamt 10%.
Infos zum Widerspruch gegen Sanktionen
Sanktionen werden oftmals zu Unrecht verhängt! Hier sollte man sich wehren! Die Leistungen werden dabei für meistens 3 Monate (Ausnahme Sperrzeit BA) gekürzt!
Voraussetzungen für eine Sanktion
Folgende Punkte können zu Kürzungen der Hartz IV Leistungen führen:
- Fortgesetzes unwirtschaftliches Verhalten
- Meldeversäumnisse
- Sperrzeit durch Arbeitsagentur
- Verschleuderung von Einkommen / Vermögen
- Weigerung, die Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt zu erfüllen
- Nichtantritt / Abbruch einer zumutbaren Maßnahme
- Weigerung eine Arbeit, Ausbildung o.ä. aufzunehmen / fortzuführen (oder auch bei Verhalten, welches Anbahnung verhindert)
Die o.g. Sanktionen sind immer zu befürchten, wenn dem Leistungsempfänger keine wichtigen Gründe für sein Verhalten vorliegen. Können Sie einen wichtigen Grund für Ihr Verhalten darlegen, wird in bestimmten Fällen anders entschieden.
Tipps und Infos zu Sanktionen:
Eine Eingliederungsvereinbarung muss man übrigens NICHT unterschreiben. Man bekommt dafür dann KEINE Sanktion!
Ist eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung erfolgt?
Laut Urteil des BSG vom 16.12.08 (B 4 AS 60/07 R) muss die Belehrung dabei konkret, richtig, verständlich und individuell sein, so dass nur ein Abdruck / Merkblatt des Gesetzestextes oder allgemeine Floskeln, die mit dem konkreten Einzelfall nichts zu tun haben, nicht ausreichend sind! Die Sanktion ist ohne ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung / Kenntnis der Rechtsfolgen aufzuheben! Und diese sind oftmals falsch!
Bei einer Vollsanktion sollte man immer geldwerte Leistungen / Sachleistungen (Gutscheine) beantragen, da dann der Krankenversicherungsschutz wieder besteht! Bei einer Sanktion um mehr als 30 % sollten Sie zum Ausgleich der kompletten Kürzungen geldwerte Leistungen erhalten, also auch für Miete etc., nicht nur Lebensmittelgutscheine, da sonst ihr Existenzminimum nicht gewahrt ist!