Untätigkeitsklage einreichen, wenn es zu lange dauert
Ihr Rechtsmittel bei zu langer Bearbeitungsdauer des Jobcenters
Eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG kann man immer dann erheben, wenn das Jobcenter nicht innerhalb von drei Monaten über Ihren Widerspruch entschieden hat (es sei denn, Sie haben diesen Umstand z.B. durch unterlassene Mitwirkung selbst verursacht).
Auch können Sie eine Untätigkeitsklage erheben, wenn Sie einen sonstigen Antrag gestellt haben und das Jobcenter nicht innerhalb von sechs Monaten darüber entschieden hat.
Kostenlose Klage
Die Klage ist beim Sozialgericht einzureichen. Sie ist kostenfrei und auch ein Anwalt ist nicht erforderlich. Eine kurze Begründung und ein Antrag entnehmen Sie dem Muster. Man klagt nur darauf, dass das Jobcenter verurteilt wird, über den Antrag / Widerspruch zu entscheiden.