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Mehrbedarf bei Hartz IV

Zusätzliche Leistungen zum ALG II Regelsatz

 

1) Hartz 4 Mehrbedarfs-Leistungen ohne gesonderten Antrag

Folgende Mehrbedarfs-Zuschläge erhalten Sie zusätzlich als Beihilfe, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen:

  • Mehrbedarfszuschlag für Schwangere ab der 13. Schwangerschafts-Woche
  • Mehrbedarfszuschlag für allein Erziehende

Dieser beträgt monatlich 36 % der eigenen Regelleistung (also meist von 404 Euro), wenn man mit einem Kind unter 7 Jahren oder 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren zusammenlebt oder 12 % für jedes mdj. Kind, wenn sich dadurch höherer Prozentsatz ergibt, höchstens jedoch 60 % der maßgeblichen Regelleistung. 

  • Mehrbedarfszuschlag für krankheitsbedingte, kostenaufwendige Ernährung

Der Bedarf muss aus medizinischen Gründen nachgewiesen werden. Die Höhe des Zuschlags ist im Gesetz nicht geregelt.

  • Mehrbedarfszuschlag für Nichterwerbsfähige mit Merkzeichen G, aG

Wenn man voll erwerbsgemindert ist und als Schwerbehinderter mit Gehbehinderung oder außergewöhnlicher Gehbehinderung anerkannt ist, erhält man monatlich diesen Zuschlag; der Zuschlag beträgt 17 % der für den Betroffenen maßgeblichen Regel-Leistung.

  • Mehrbedarfszuschlag (§ 21 Abs.4 SGB II) für Menschen mit Behinderungen

Wenn der behinderte Mensch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX ( ab 01.08.2016: außer in den Fällen des § 33 Abs. 3 Nr. 2 und Nr.4 SGB IX) sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII von einem öffentlich rechtlichem Träger tatsächlich bekommt; der Zuschlag entsteht in Höhe von 35 % der maßgeblichen Regelleistung.

  • Mehrbedarfszuschlag für Warmwasser-Zubereitung, § 21 Abs.7 SGB II

Es werden die Warmwasserkosten als Kosten der Unterkunft übernommen. Bei dezentraler Warmwasserzubereitung (z.B. bei Boiler, Durchlauferhitzer) werden zwischen 1,90 und 9,29 Euro pro Monat und pro Person als Mehrbedarf gewährt, § 21 Abs. 7 SGB II (Stand 2016).

  • Mehrbedarfszuschlag für atypische Bedarfe (z.B. bei Kosten für Umgangsrecht und Schulbüchern!), § 21 Abs. 6 SGB II

Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten diesen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein
a) unabweisbarer,
b) laufender, nicht nur einmaliger
c) besonderer Bedarf besteht.

Dieser Zuschlag setzt – wie die anderen Mehrbedarfe- keinen gesonderten Antrag voraus!

2) Hartz 4 Mehrbedarfs-Leistungen nur auf gesonderten Antrag

Folgende Mehrbedarfs-Zuschläge erhalten Sie zusätzlich als Beihilfe, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen und einen extra Antrag dafür stellen:

  • Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt sowie Babyerstausstattung

Bekleidungsbedarf besteht bei Schwangerschaft und Geburt oder bei Totalverlust oder bei außergewöhnlichen Umständen (Haftentlassung, Wohnungslosigkeit str.). Umstandskleidung ist zu gewähren.

Bei Wachstumsschüben soll es keine Erstausstattung geben. Zur Babyausstattung gehören sowohl Möbel als auch Bekleidung. Ein Kinderwagen, gehört dazu. Ebenso eine “Grundausstattung” mit z.B. Windeln, Schlafanzug, Babyflaschen, etc.

Aufbewahrungsfristen von Schwangerschaftskleidung, Kinderbedarfen etc finden keine Rechtsgrundlage im Gesetz. Daher sollte dagegen mit Widerspruch / Klage vorgegangen werden.

  • Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten

Grundsätzlich wird diese Erstausstattung nur gewährt, wenn man Möbel benötigt, die man zuvor noch nie im Eigentum hatte; Ausnahmen: Brand, Trennung vom Ehepartner, JVA Aufenthalt,..

Erstausstattungsgegenstände sind alle existenznotwendigen Möbel. Dazu zählen Bett, Lampen, Gardinen (str.), Waschmaschine (auch bei einer Person!), Herd, Kühlschrank, Staubsauger (str.), Schränke, ...; ein Teppichboden und PC sollen nicht dazu zählen.

Auch ein Fernseher ist kein Erstausstattungsgegenstand wie das BSG entschieden hat.

  • Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe; Miete und Reparatur therapeutischer Geräte und Ausrüstung

Orthopädische Schuhe: sind Schuhe, die im Hilfsmittelverzeichnis aufgelistet sind und zur Erhaltung der Gesundheit erforderlich sind; ärztliche Verordnung nötig. Einlagen können hier übernommen werden.

Achtung:

Alle diese hier genannten „Sonderleistungen“ gibt es alle als Beihilfe, also als Geschenk! Die Gewährung der Sonderleistungen kann in Geld, aber auch als Sachleistung - sogar in Form von Gutscheinen - erfolgen.

3) Weitere nur auf Antrag erhältliche Hartz IV Zusatzleistungen

  • Leistungen zur Bildung und Teilhabe, §§ 28, 29 SGB II

Für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein oder berufsbildende Schule (oder Kita, Tagesmutter etc.) besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten gibt es folgende Leistungen:

  1. Schülerbeförderungskosten zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs für Schüler, wenn der Bedarf nicht aus der Regelleistung des Schülers gedeckt werden kann und keine Kostenübernahme durch Dritte möglich ist und Kind auf Beförderung angewiesen ist.
  2. Klassenfahrten, Tagesausflüge (auch in Kitas etc.) werden komplett übernommen (inkl. Eintrittsgeldern).
  3. Mittagessen in Kita, Schule etc. wird übernommen, wenn es gemeinschaftlich wahrgenommen wird.
  4. Angemessene Lernförderung („Nachhilfe“), aber nur, wenn die Lernförderung geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen vorgeschriebenen Lernziele zu erreichen (§ 28 Abs. 5 SGB II); also nicht nur zur „Wunsch“- Notenverbesserung.
  5. 70 Euro für Schulbedarf im August und 30 Euro im Februar gibt es für jedes schulpflichtige Kind auch ohne Antrag.

Wichtige Info zum Schulbedarf:

Die 70 Euro, die Sie pro schulpflichtigem Kind im August jeden Jahres erhalten, reichen meist bei Weitem nicht aus, um den tatsächlichen Schulbedarf (Schulbücher und Arbeitsmaterialien, ggfs. Schultüte) zu decken. Das Sozialgericht Hildesheim hat dazu am 22.12.2015 ein Urteil gefällt (AZ: S 3 AS 1175/15):

Die Kosten für die Beschaffung von Schulbüchern sind als besonderer Bedarf anzuerkennen und NEBEN den 70 Euro zu erstatten.

Unser Tipp:

Schicken Sie also die Schulbuch- Materialliste in Kopie zum Jobcenter und beantragen dort die Kostenübernahme für die Schulbücher und Arbeitsmaterialien.

Im Falle einer Ablehnung:

Bei einer Ablehnung durch das Jobcenter laden Sie bitte den ablehnenden Bescheid sowie Ihren Antrag mit der Liste hier hoch.

Antrag & Bescheid hochladen

Infos zur Teilhabe:

Unabhängig vom Schulbesuch oder dem Erhalt einer Ausbildungsvergütung gibt es bis zur Vollendung des 18.Lebensjahrs den Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in Höhe von 10 Euro monatlich für z.B. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung.

4) Weitere mögliche Hartz IV Sonderleistungen (je als Darlehen)

Nach § 24 Abs. 1 SGB II kann auf Antrag ein Darlehen gewährt werden.

  • Darlehen z.B. für Ersatzanschaffungen

Voraussetzungen:

  1. Es besteht ein an sich von der Regelleistung umfasster ungedeckter Bedarf.
  2. Dieser Bedarf ist unabweisbar (duldet keinen Aufschub).
  3. Es wurden keine Gelder angespart, um den Bedarf zu decken.
  4. Es ist keine „Mittelumschichtung“ möglich
  • Darlehen im Falle eines neuen Jobs und Gehaltszahlung zum Monatsende

Ein Darlehen wird auch gewährt, wenn für den laufenden Monat Einkommen zur Bedarfsdeckung erwartet wird, also man Ende des Monats erst seinen Lohn bekommt (§ 24 Abs. 4 SGB II).

  • Darlehen für Stromschulden, Mietschulden etc.

Bei Stromschulden oder Energieschulden, Mietschulden etc. kann nach § 22 Abs.8 SGB II ein Darlehen übernommen werden, wenn ohne Darlehensübernahme eine Notlage wie z.B. Wohnungslosigkeit, Stromsperre o.ä. droht.

Voraussetzung für die Gewährung des Darlehens ist aber, dass der Hilfeempfänger zuvor versucht hat, eine Ratenzahlung mit dem Energieunternehmen / Vermieter zu erhalten (§ 22 Abs.8 SGB II).

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Schirmherr dieser Seite

Rechtsanwalt Arne Böthling

Rechtsanwalt Arne Böthling

Seit 2010 Jahren hält Rechtsanwalt Arne Böthling deutschlandweit Seminare für andere Rechtsanwälte und gab sogar Seminare zur Fachanwaltsfortbildung bei der Rechtsanwaltskammer Braunschweig.

In über 100 Seminaren u.a. in Berlin, Köln, München, Leipzig, Dresden, Essen, Hamburg, Bremen, Dortmund, Frankfurt, Stuttgart und Düsseldorf referierte und referiert Rechtsanwalt Böthling bei einer Teilnehmerzahl von insgesamt ca. 800 Rechtsanwälten u.a. zu aktueller Rechtsprechung und dem Verfahrensrecht im ALG II Bereich.

Ebenso bietet seine Kanzlei Seminare zur Fortbildung von Rechtsanwälten im Sozialrecht.

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