Hartz IV / ALG II Leistungen für Wohnen, Heizung & Umzüge
Kosten für Unterkunft und Wohnnebenkosten
Bei vielen Leistungsempfängern werden die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht komplett übernommen. Dagegen sollten Sie sich wehren, denn das ist meistens nicht richtig.
Schauen Sie im Berechnungsbogen des Bescheides nach, welche Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen werden und welche laut Mietvertrag anfallen. Das Jobcenter gibt Ihnen oft vor, dass Ihre Wohnung zu teuer / zu groß ist. Aber Achtung: die Größe der Wohnung spielt für die Bemessung der Kaltmiete und der Nebenkosten überhaupt keine Rolle, sondern allein der Preis, also die Kosten!
Welche Kosten zu übernehmen sind, richtet sich nach dem schlüssigen Konzept des Jobcenterbezirks. Ein schlüssiges Konzept hat bisher kaum eine Stadt in Deutschland (ev. Leipzig, Freiburg), eigentlich GAR KEINE.
Wenn kein schlüssiges Konzept vorliegt, dann gilt die unten abgebildete Wohngeldtabelle, § 12 WOGG. Die Tabelle beinhaltet die Kaltmiete und die Betriebskosten. Die Werte werden noch um 10 % erhöht (Rechtsprechung der Gerichte).
So ermitteln Sie die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung:
Zunächst müssen Sie – gegebenenfalls über das Internet - ermitteln, in welcher Mietstufe Ihr Wohnort liegt (Salzgitter z.B. Mietstufe 3, Braunschweig Mietstufe 4). Dann schauen Sie in der Spalte, in der die Anzahl Ihrer Haushaltsmitglieder steht. Die Zahl dort hinter der Mietstufe Ihres Ortes ist die Kaltmiete inklusive der Betriebskosten bzw. Nebenkosten (aber ohne Heizkosten!), die Sie haben dürfen. Diese Zahl ist dann noch um 10 % zu erhöhen!
Wohngeldtabelle § 12 WOGG
Anzahl der Haushaltsmitglieder |
Kommunale Mietstufe |
Höchstbetrag für Kaltmiete & Betriebskosten |
---|---|---|
1 | I | 312 € |
II | 351 € | |
III | 390 € | |
IV | 434 € | |
V | 482 € | |
VI | 522 € | |
2 | I | 378 € |
II | 425 € | |
III | 473 € | |
IV | 526 € | |
V | 584 € | |
VI | 633 € | |
3 | I | 450 € |
II | 506 € | |
III | 563 € | |
IV | 626 € | |
V | 695 € | |
VI | 753 € | |
4 | I | 525 € |
II | 591 € | |
III | 656 € | |
IV | 730 € | |
V | 811 € | |
VI | 879 € | |
5 | I | 600 € |
II | 675 € | |
III | 750 € | |
IV | 834 € | |
V | 927 € | |
VI | 1004 € | |
Mehrbetrag für jedes weitere Haushaltsmitglied |
I | 71 € |
II | 81 € | |
III | 91 € | |
IV | 101 € | |
V | 111 € | |
VI | 126 € |
Welche Heizkosten sind angemessen?
Zur Berechnung, ob Heizkosten angemessen sind, muss man auf kommunale bzw. bundesweite Heizspiegel - diese findet man im Internet - zurückzugreifen. Dort ist der Grenzwert zu ermitteln. Die Formel für angemessene Heizkosten lautet:
Grenzwert Heizspiegel pro m² * angemessene Wohnfläche.
Oftmals muss aber ein Wärmegutachten erstellt werden. Dabei sind etliche Faktoren zu berücksichtigen wie Isolierung, Deckenhöhe, Alter und Lage der Wohnung etc. Sie sollten bei Nicht-Übernahme der tatsächlichen Heizkosten also immer Widerspruch einlegen.
WICHTIG: Bei unangemessen hohen Heizkosten ist eine Frist von grundsätzlich 6 Monaten zur Senkung zu setzen. Ansonsten darf nicht gekürzt werden!
Kosten für Umzüge
Man muss sich die Zustimmung des Jobcenters vor dem Unterzeichnen des Mietvertrags zum Umzug einholen, um alle Umzugskosten / Wohnungskosten sicher zu erhalten:
- das „alte“ Jobcenter muss dem Umzug zustimmen und die Wohnungsbeschaffungskosten übernehmen, wenn der Umzug erforderlich ist, § 22 Abs. 6 S.2 SGB II.
- Die neuen Aufwendungen / Kosten für die neue Wohnung erhält man, wenn die neue Wohnung angemessen ist und das „neue“ Jobcenter zugestimmt hat, § 22 Abs.4 SGB II.
- Die Mietkaution wird auch nur bei Zustimmung VOR Unterzeichnung des Mietvertrages übernommen. Diese Zusicherung erteilt das „neue“ Jobcenter
Dem Jobcenter sollte man eine Frist zur Zustimmung von ca. 3 Tagen geben. Ein konkretes Wohnungsangebot muss vorliegen. Nach Fristablauf sollte ein Eilverfahren eingeleitet werden, sonst ist die Wohnung eventuell nicht mehr verfügbar.
Ohne Zustimmung darf man trotzdem umziehen, es besteht aber dann kein Anspruch auf Umzugskosten, Mietkaution und Wohnungsbeschaffungskosten.
Aber: war der Umzug nicht erforderlich, dann darf das Jobcenter die neue Miete auf die „alten“ Mietkosten - also die, die in der vorherigen Wohnung übernommen wurden - begrenzen!