Wichtige Information zu Hartz 4 Einkommens-Anrechnungen
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Einkommens-Anrechnung bei Hartz IV

Geldeinnahmen werden als Einkommen angerechnet

Einkommen ist jede Einnahme in Geld die während des Zeitraums, in dem man ALG II Leistungen bezieht, zufließt. Angerechnet werden Einnahmen grundsätzlich - außer bei Einmaleinnahmen wie einer Erbschaft oder Nachzahlung - im dem Monat, in dem sie zufließen, auch wenn sie für einen anderen Zeitraum gedacht waren!

Es darf auch nur Geld als Einkommen angerechnet werden, wenn es tatsächlich zur Verfügung steht. Ein etwaiger Anspruch reicht nicht aus. Ist also das beantragte Wohngeld oder ein eingeklagter Unterhalt noch nicht zugeflossen, so sind zunächst ALG II Leistungen zu bewilligen.

Die drei Einkommenarten

Im SGB II wird ansonsten zwischen drei Einkommensarten unterschieden, für die es jeweils unterschiedliche Freibeträge gibt:

  • Einkommen aus abhängiger Beschäftigung
  • Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
  • Sonstiges Einkommen (z.B. aus Kindergeld, Erbschaft, Unterhalt ...)

Vom Erwerbseinkommen sind grundsätzlich 2 Freibeträge in Abzug zu bringen:

  • 100 Euro Grundfreibetrag
  • Die Erwerbstätigenfreibeträge

100 Euro Grundfreibetrag:

dieser wird mit pauschal 100 Euro - ohne Nachweise - vom Einkommen aus Erwerb abgezogen. Hat man höhere Aufwendungen, z.B. für Versicherungen, Fahrtkosten etc. dann kann man auch diese konkreten Aufwendungen statt der 100 Euro absetzen, aber nur wenn man über 400 Euro verdient.

Erwerbstätigenfreibeträge

Stufe 1 (Verdienst 100 bis 1000 Euro): 
Von dem Betrag, der zwischen 100 Euro und 1000 Euro liegt, werden 20 % errechnet.
Bsp. Verdienst = 670 Euro; 20 % von 570 Euro sind 114 Euro Bei einem 400 Euro Job hat man also die 100 Euro frei (Grundfreibetrag) und dann noch mal weitere 60 Euro frei ( 20 % von 300 Euro), insgesamt also 160 Euro Freibetrag.

Stufe 2 (Verdienst 1000 bis 1200 Euro bzw. 1500 Euro): 
Von dem Betrag, der zwischen 1000 Euro und 1200 Euro liegt, werden 10 % errechnet. Wenn minderjährige Kinder vorhanden sind, werden sie 10 % von dem Verdienst zwischen 1000 und 1500 Euro errechnet.
Bsp. Verdienst = 1150 Euro; 100 Euro Grundfreibetrag; 20 % von 900 Euro sind 180 Euro; 10 % von 150 Euro sind 15 Euro; Gesamtfreibetrag: 295 Euro.

Sonstiges Einkommen

es gibt bei diesen Einkommen nur die 30 Euro Pauschale für Versicherungen (Achtung: § 6 Abs. 1 Nr.1 und Nr.2 ALG II VO beachten wegen der 30,00 Euro bei Volljährigen / Minderjährigen), wenn daneben kein Erwerbseinkommen erzielt wird sowie die Absetzung von Pflichtversicherungen.

Aber: Konkrete Aufwendungen (also z.B. auch Kfz-Kosten) kann man zusätzlich absetzen, die im Zusammenhang mit diesem Einkommen stehen (Bsp.: Pfandflaschen-Sammeln: Kosten für Fahrrad, für das Auswaschen, etc.).

Sonderfall zum Einkommen: die Anrechnung von Kindergeld

Kindergeld ist in einer Bedarfsgemeinschaft Einkommen des Kindes, soweit es das Kind zur Sicherung seines eigenen Lebensunterhalts benötigt.

Alles darüber hinausgehende Kindergeld (und nur dieses, nicht sonstiges Geld / Einkommen des Kindes! Das Kind muss also seine Eltern NICHT unterstützen!) ist bei dem kindergeldbezugsberechtigten Elternteil in der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen (und gegebenenfalls um 30,00 Euro zu bereinigen, falls dieser kein weiteres Einkommen hat).

Das Kind zählt dann, wenn es seinen Lebensunterhalt durch Einkommen wie Unterhalt, Wohngeld, Kindergeld etc. selbst decken kann, nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft und taucht vorne auf dem Bescheid NICHT mehr auf.

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Schirmherr dieser Seite

Rechtsanwalt Arne Böthling

Rechtsanwalt Arne Böthling

Seit 2010 Jahren hält Rechtsanwalt Arne Böthling deutschlandweit Seminare für andere Rechtsanwälte und gab sogar Seminare zur Fachanwaltsfortbildung bei der Rechtsanwaltskammer Braunschweig.

In über 100 Seminaren u.a. in Berlin, Köln, München, Leipzig, Dresden, Essen, Hamburg, Bremen, Dortmund, Frankfurt, Stuttgart und Düsseldorf referierte und referiert Rechtsanwalt Böthling bei einer Teilnehmerzahl von insgesamt ca. 800 Rechtsanwälten u.a. zu aktueller Rechtsprechung und dem Verfahrensrecht im ALG II Bereich.

Ebenso bietet seine Kanzlei Seminare zur Fortbildung von Rechtsanwälten im Sozialrecht.

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