Hartz IV Antrag stellen
Leistungen zu Arbeitslosengeld II beantragen
Rechtliches Wissen
Um überhaupt Leistungen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen, der nach Ablauf Ihres Bewilligungsabschnittes stets erneut gestellt werden muss. Leistungen werden - auch bei Weiterbewilligung - nur auf und ab Antrag bewilligt, § 37 SGB II. Dies gilt auch für Ihnen eventuell zustehende Mehrbedarfe.
Der SGB II Träger ist wegen § 20 Abs. 3 SGB X zur Entgegennahme von Anträgen verpflichtet! Ein Antrag wirkt - bis auf wenige Ausnahmen - immer auf den Monatsersten zurück. Wenn Sie also z.B. erst am letzten Tag des Monats einen Antrag beim Jobcenter stellen, erhalten Sie noch für den gesamten Monat Leistungen.
Form und Einreichung des Antrags
Ein Antrag kann auch formlos gestellt werden, also selbst per Telefon. Dies können Sie dann aber meist nicht nachweisen. Daher immer darauf achten, dass Dokumente (also auch der Antrag / Folgeantrag / Widersprüche etc.) auch tatsächlich bei dem SGB II Träger ankommen! Allein das Absenden reicht nicht aus.
Einreichungs-Nachweis: am besten per Fax mit Sendebericht und Verkleinerung des abgesandten Schriftstückes oder den Antrag persönlich abgeben mit einer Empfangsbestätigung oder in Begleitung eines Zeugen.
Wichtige Infos zu Anträgen und Bescheiden:
Zwar sind Hilfebedürftige nach § 12 a SGB II verpflichtet, vorrangige Leistungen zu beantragen. Nach § 5 Abs. 3 SGB II kann der SGB II Träger die Leistungen auch für den beantragen, wenn der Hilfebedürftige die Antragsstellung unterlässt, nachdem er dazu aufgefordert worden ist. Eine Leistungseinstellung im Hinblick auf das Unterlassen des Stellens eines Antrags, den der SGB II Träger selbst stellen kann, ist daher rechtswidrig! Sie müssen also keine anderen Leistungen beantragen, das kann das Jobcenter für Sie tun. Sie müssen allerdings dann - wenn das Jobcenter die Leistungen beantragt hat - bei der Angabe von Tatsachen, Beweismitteln etc mitwirken.
Neben dem „normalen“ Weiterbewilligungsantrag sind auch die Leistungen der Bildung und Teilhabe GESONDERT jedes Mal neu zu beantragen!
Bescheide können in 2 Formen auftreten: vorläufige Bescheide oder nicht vorläufige („normale“ Bescheide). Ob ein Bescheid vorläufig ist, erkennen Sie am Wort „vorläufig“, welches irgendwo im Bescheid, meist auf der ersten Seite, auftauchen sollte. Vorläufige Bescheide sind seit der Neuregelung des $ 41 a SGB II sehr gefährlich! Sie sollten daher gegen die vorläufigen Bescheide Widerspruch einlegen oder sofort die endgültige Festsetzung beantragen!