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Der Überprüfungs-Antrag nach § 44 SGB X

Ihr rechtliches Mittel bei Fristversäumnis

Nach § 44 SGB X können Sie im Fall einer Fristversäumnis – wenn Sie also nicht rechtzeitig Widerspruch / Klage eingereicht haben - immer noch die Korrektur unrichtiger, nicht begünstigender bestandskräftiger Entscheidungen erreichen.

Hat man also eine Frist versäumt oder erkennt man erst nach Ablauf der Widerspruchs-Klagfrist einen Fehler im Bescheid, so kann man einen Überprüfungsantrag an das Jobcenter stellen.

Weist das Jobcenter den Anspruch ab, so muss man gegen diese abweisende Entscheidung Widerspruch einlegen. Ergeht dann ein ablehnender Widerspruchsbescheid, so kann man Klage erheben, ist also wieder „im Rennen“.

Rechtsfolge des erfolgreichen Überprüfungsantrags:

Wenn eine Korrektur erfolgt, so können sich Nachzahlungen für einen Zeitraum für das laufende und vorhergehende Jahr ( § 40 Abs. 1 SGB II iVm § 44 SGB X) ergeben.
Hat der Hilfeempfänger den Antrag gestellt, so gilt die Nachzahlung 1 Jahr rückwirkend ab Beginn des Jahres, bevor der Antrag gestellt wurde.

Nach dem BSG ist es sinnvoll, die zu überprüfenden Bescheide zu benennen und den Sachverhalt darzustellen.

BSG , Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 22/13 R
Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X sind entweder zu begründen, zumindest aber die zu überprüfenden Bescheide ausdrücklich zu nennen.

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Schirmherr dieser Seite

Rechtsanwalt Arne Böthling

Rechtsanwalt Arne Böthling

Seit 2010 Jahren hält Rechtsanwalt Arne Böthling deutschlandweit Seminare für andere Rechtsanwälte und gab sogar Seminare zur Fachanwaltsfortbildung bei der Rechtsanwaltskammer Braunschweig.

In über 100 Seminaren u.a. in Berlin, Köln, München, Leipzig, Dresden, Essen, Hamburg, Bremen, Dortmund, Frankfurt, Stuttgart und Düsseldorf referierte und referiert Rechtsanwalt Böthling bei einer Teilnehmerzahl von insgesamt ca. 800 Rechtsanwälten u.a. zu aktueller Rechtsprechung und dem Verfahrensrecht im ALG II Bereich.

Ebenso bietet seine Kanzlei Seminare zur Fortbildung von Rechtsanwälten im Sozialrecht.

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